Einrichtung einer Innovationsstiftung für Bildung

Der Arbeitskreis kritischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (KRIBIBI | www.kribibi.at) begrüßt die Einrichtung einer Innovationsstiftung für Bildung und erhofft sich davon positive Auswirkungen auf das Bibliothekswesen in Österreich, insbesondere auf die Öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien).

I) Bibliothekswesen

In Österreich hat sich das Bibliothekswesen – anders als in vielen Ländern – bis zum heutigen Tag getrennt nach Öffentlichen Büchereien und Wissenschaftlichen Bibliotheken entwickelt. Dies zeigt sich u.a. darin, dass es keinen bibliothekarischen Verein oder Verband gibt, in dem BibliothekarInnen aus beiden Bereichen vertreten sind. Die öffentlichen Büchereien vertritt der „Büchereiverband Österreichs“ (BVÖ), der kein Personenverband ist, sondern der Dachverband der Träger der öffentlichen Büchereien. Viele BibliothekarInnen aus wissenschaftlichen Bibliotheken sind Mitglied in der „Vereinigung österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare“ (VÖB). Einzig bei KRIBIBI – von Größe und Wirksamkeit allerdings keineswegs vergleichbar – treffen VertreterInnen beider Bibliotheksgruppen zusammen.

Auch die unterscheidende Verwendung der Begriffe Bibliothek und Bücherei weist darauf hin, dass sich das Bibliothekswesen in Österreich anders entwickelt hat als etwa in den skandinavischen Ländern, dem angelsächsischen Raum oder den slawischen Staaten, wo es jeweils nur einen Begriff, ein einheitliches Bibliothekssystem und in den meisten Fällen auch eine gemeinsame gesetzliche Regelung gibt.

Im Gegensatz zu vielen europäischen wie außereuropäischen Ländern gibt es in Österreich keine gemeinsame gesetzliche Grundlage für das Bibliothekswesen. Die Nationalbibliothek wurde 2002 – wie die Bundesmuseen – als vollrechtsfähige „Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes“ eingerichtet. Die Universitätsbibliotheken wurden mit Inkrafttreten des UG 2002 am 1. Jänner 2004 den Rektoraten untergeordnet und sind nicht mehr eigenständig. Landesbibliotheken sind meist mit eigenen Landesgesetzen geregelt oder wurden überhaupt mit den Landesarchiven verschmolzen. Für Bibliotheken an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen fehlen Regeln überhaupt. Es gibt also eine Vielzahl von Bestimmungen, so dass von einer einheitlichen wissenschaftlichen Bibliothekslandschaft ebenfalls nicht gesprochen werden kann.

Während wissenschaftliche Bibliotheken in der Regel ihre Existenz auf eine – wenn auch uneinheitliche – Gesetzeslage stützen können, fehlt eine solche für die öffentlichen Büchereien völlig. (Einzig das „Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln“ aus 1973 ermöglicht es der Republik Österreich, öffentliche Büchereien finanziell zu unterstützen.) Dieses Fehlen einer gesetzlichen Basis hängt damit zusammen, dass öffentliche Büchereien (früher: Volksbüchereien) immer dem Feld der Erwachsenenbildung (früher: Volksbildung) zugerechnet wurden, und dieser gesellschaftspolitisch anscheinend besonders heikle Bereich wurde in keine der österreichischen Bundesverfassungen aufgenommen. Nun ist die Unterordnung unter die Erwachsenbildung für die Büchereien ohnehin schwierig, gehört doch über die Verpflichtung zur Leseförderung auch und besonders bei Kindern und Jugendlichen ein großer, immer bedeutender werdender Teil ihrer Aufgaben zur außerschulischen Jugenderziehung und damit nicht a priori zur Erwachsenenbildung.

Wie auch immer: Öffentliche Büchereien operieren ohne gesetzliche Basis. Es gibt daher – anders als in der Mehrheit der Länder Europas, aber auch international – keine Verpflichtung der Kommunen, Büchereien einzurichten, zu führen und zu erhalten. Es verwundert unter diesen Umständen nicht, dass es in 55% der österreichischen Gemeinden überhaupt keine Bücherei gibt, dass Büchereien (vor allem auf dem Land) sehr klein sind ( über 80% haben nicht mehr als 100m2 Fläche zur Verfügung), aus Gründen des Platzmangels und magerer Budgets nur kleine Bestände anbieten können und durch den übergroßen Anteil ehrenamtlicher MitarbeiterInnen auch nur wenige Stunden pro Woche offen halten können. Außer in den Städten kann also von einer ausreichenden und flächendeckenden Informations– und Literaturversorgung nicht die Rede sein. (Weitergehende Angaben über das öffentliche Büchereiwesen finden sich auf der Homepage des BVÖ | www.bvoe.at)

II) Auswirkungen einer Innovationsstiftung für Bildung auf das Öffentliche Büchereiwesen in Österreich

„Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovations-kompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

  1. der institutionellen Veränderung,
  2. der Entwicklungsfähigkeit,
  3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung sowie
  4. des lebensbegleitenden Lernens

ein besonderer Stellenwert einzuräumen.“

Ad 1: 81% der Öffentlichen Büchereien in Österreich werden ehrenamtlich geführt. Dies wirkt sich negativ auf Professionalität, Größe der Räume und des Medienbestandes sowie die Öffnungszeiten aus. Erster Schritt einer „institutionellen Veränderung“ müsste nach Ansicht von KRIBIBI sein, die Träger von Öffentlichen Büchereien (in 44% der Fälle Kommunen, bei 17% Pfarren, bei 30% Kombinationen der beiden und beim Rest ÖGB und AK) mit finanziellen Anreizen dazu zu bewegen, mehr BibliothekarInnen hauptberuflich anzustellen. Ziel müsste letztendlich sein, auf Basis eines gemeinsamen Bibliothekengesetzes für alle Bibliotheksarten Gemeinden – ab einer gewissen Größe – verpflichten zu können, eine Öffentliche Bücherei einzurichten, zu führen und zu erhalten.

Ad 2: Die Entwicklungsfähigkeit österreichischer Öffentlicher Bibliotheken ist durch die unter I) und II) genannten Fakten stark eingeschränkt. Während die Staatsoper pro BesucherIn ca. 100 Euro aus der Basisabgeltung des Bundes lukriert, können Öffentliche Büchereien – bei 17mal mehr BesucherInnen – gerade einmal 6 Euro ausgeben. Der Medienankauf wird vom Bund mit 500.000 Euro gefördert; ansuchen aber können nur jene Büchereien, die bestimmte Mindeststandards erfüllen, was nicht allzu vielen gelingt.

Ad 3: Auch Öffentliche Büchereien, deren erstes Ziel ja die Aktualität des Medienbestandes sein muss, können nur dann nachhaltig und zukunftsorientiert arbeiten, wenn das Medienankaufsbudget ausreicht, um die Entwicklung des Buchmarktes – unabhängig von gedruckter oder elektronischer Form – in der Bibliothek abbilden zu können. Medienbudgets von 1.000 bis 1.500 Euro pro Jahr können das nicht leisten.

Ad 4: Öffentliche Büchereien sind die größte außerschulische Bildungseinrichtung in Österreich. Wer, wenn nicht sie, sollte den Menschen diesbezüglich ein Angebot machen können? Doch sowohl geringe Budgets, magere Ausstattung mit Internet-Arbeitsplätzen als auch beengte Raumverhältnisse verhindern weitgehend, dass Öffentliche Büchereien richtige Lernorte sein können.

Als Co-Koordinator von KRIBIBI stehe ich gerne jederzeit für Anfragen und nähere Auskünfte bereit.

Nikolaus Hamann

www.kribibi.at

Für arbeits- und menschengerechte Anstellungsverhältnisse im österreichischen Bibliothekswesen

Eingebracht von „Unabhängige GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst | www.ug-oegb.at/ugoed“ und „Arbeitskreis kritischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare | www.kribibi.at

Schon die Zuordnung in den Budgetposten zeigt die wenig menschenfreundliche Ausrichtung atypischer bzw. prekärer Dienstverhältnisse – die Gehälter werden nämlich nicht dem Personalbudget, sondern den Sachkosten zugeordnet. Menschen sind aber nun einmal keine Sachen!! Wir fordern daher die Umwandlung prekärer und atypischer Anstellungen in ordentliche Dienstverträge, sowohl im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken als auch in den – wenigen – hauptberuflich geführten öffentlichen Büchereien!

Im Bereich der öffentlichen Büchereien arbeiten mehr als 80% der BibliothekarInnen ehrenamtlich und damit unbezahlt und ohne Versicherungsschutz oder Pensions-berechtigung. Diese Tatsache behindert das öffentliche Büchereiwesen an seiner dringend nötigen Entfaltung und bedeutet eine Geringschätzung der so arbeitenden KollegInnen. Wir fordern daher die sukzessive Umwandlung ehrenamtlicher in bezahlte Anstellungen, wenn die BibliothekarInnen dies wünschen!

Prekäre und atypische genauso wie ehrenamtliche Arbeitsverhältnisse sind nicht nur unfair gegenüber den betroffenen Menschen, sie behindern auch die Professionalität des Bibliothekswesens. Wir fordern daher – sowohl im Interesse unserer KollegInnen als auch der Bibliotheken – ein Umdenken der Politik und die Rückkehr zu Beschäftigungsformen, von denen Menschen abgesichert und anständig bezahlt ihren Lebenunterhalt bestreiten können!

Stellungnahme zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das UrheberInnenrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden

An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

Betrifft: Stellungnahme des Arbeitskreises kritischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (KRIBIBI)
zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das UrheberInnenrechtsgesetz und
das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (UrheberInnenrechts-Novelle
2015 – Urh-Nov 2015)

UrheberInnenrecht

Bibliotheken, Archive und Museen sammeln, systematisieren und bewahren seit alters her das kulturellen Erbe. Spätestens seit der Aufklärung sind sie aber auch die Orte, die der Allgemeinheit Zugang zu diesem Erbe und damit zu Kultur und gemeinschaftlich produziertem Wissen ermöglichen. Ihre Aufgabe konnten sie bisher im Interessensdreieck von UrheberInnen, Verwertungs-organisationen und der Öffentlichkeit hinreichend zufriedenstellend erfüllen. Durch die digitale Revolution ist dieses ausbalancierte Dreieck aus den Fugen geraten, und die Aufgaben und Möglichkeiten der Bibliotheken müssen z.B. im UrheberInnenrecht neu verhandelt werden.

Als BibliothekarInnen verlangen wir, dass Bibliotheken auch digital veröffentlichte und vertriebene wissenschaftliche und künstlerische Werke sammeln und ihren BenutzerInnen kostenlos zur Verfügung stellen können. Das muss im UrheberInnenrecht verbindlich festgeschrieben werden.

Öffentliche Büchereien und wissenschaftliche Bibliotheken haben vieles gemeinsam – in Bezug auf das digital vorhandene Wissen stehen sie aber vor unterschiedlichen Herausforderungen. Für KRIBIBI sind aus demokratiepolitischen Erwägungen zwei Forderungen besonders wichtig:
Öffentliche Büchereien müssen – so wie bisher für analoge Medien auch – mit allen notwendigen Rechten ausgestattet werden, die sie für den kostengünstigen Verleih digitaler Medien brauchen. Es darf nicht sein, dass sich Verlage weigern können, Bibliotheken Rechte einzuräumen. Dies widerspricht dem – in Österreich leider nicht verfassungsrechtlich geregelten, aber durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verbindlichen – Grundrecht auf Informationsfreiheit. Dazu bedarf es gesetzlicher Bestimmungen, die auch mittels privatrechtlicher Verträge nicht ausgehebelt werden können.
Für wissenschaftliche Bibliotheken stehen vor allem die Einschränkungen durch von den Verlagen oktroyierte Lizenzvereinbarungen bei der Zurverfügungstellung von digital publiziertem wissenschaftlichem Material für Forschung und Lehre im Vordergrund. Das in der Regel an von der Öffentlichkeit finanzierten Einrichtungen wie Universitäten erarbeitete Wissen muss eben dieser Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es darf darüber hinaus auch nicht sein, dass die Öffentliche Hand dieses Wissen über wahnwitzig hohe Lizenzgebühren für Bibliotheken praktisch doppelt bezahlen muss. Weiters muss Zugriff auf diese Materialien auch außerhalb der physischen Bibliothek erlaubt sein. Es ist demokratiepolitisch äußerst bedenklich, wenn Menschen, denen der Zugriff jetzt technisch möglich wäre, nur deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nicht am Ort der Bibliothek wohnen, die die benötigten Informationen bereithält.

Ein modernes Immaterialgüterrecht muss also aus der Sicht von KRIBIBI einerseits dafür sorgen, dass KünstlerInnen und ForscherInnen ihre Leistungen ordentlich abgegolten werden, aber auch dafür, dass der Öffentlichkeit das Grundrecht auf freien Zugriff auf Information und Wissen in vollem Umfang zuerkannt wird.

Abgabenregelung

Als mit wissenschaftlichen und künstlerischen Werken Beschäftigte wissen BibliothekarInnen, dass WissenschafterInnen und KünstlerInnen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – in unserem Land nicht zu den Reichen zählen. Es muss daher bei jeder Reform des UrheberInnenrechts sichergestellt werden, dass kreativ Tätige von ihrer für die Gesellschaft so wichtigen Arbeit auch sozial abgesichert leben können.

Alle bisherigen Regelungsansätze für immaterielle Güter (wie das UrheberInnenrecht) hatten das Ziel, durch die staatlich verordnete künstliche Verknappung der Common-Pool-Ressource Wissen Anreize zu schaffen für die Produktion von künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Und sie hielten das Versprechen bereit, dass dadurch Kreative von ihrer Arbeit leben können sollten.

Das Ziel, Anreize zu schaffen, mag damit vielleicht erreicht worden sein, obwohl viele begabte Menschen wahrscheinlich auch ohne solche Anreize geforscht, komponiert oder gedichtet hätten. Das Versprechen aber, den Lebensunterhalt bestreiten zu können, hat sich nur für ganz wenige erfüllt – dies belegen alle Studien und auch alle Erfahrungswerte bezüglich der prekären Lebenssituationen vieler KünstlerInnen, aber auch – vor allem junger – WissenschaftlerInnen.

Die „Studie zur sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler“ aus dem Jahr 2008 belegt eindrucksvoll die miserable Lage vieler derart tätiger Personen. Auch der Einkommensbericht des Rechnungshofes kommt zu ähnlichen Ergebnissen. Es ist hier nicht genug Raum genauer darauf einzugehen, daher möchten wir nur einige wenige Ergebnisse nennen:
Das mittlere Einkommen aus künstlerischer Arbeit betrug 2008 nicht mehr als 4.500 € netto.
Dabei gibt es noch große Unterschiede zwischen den Sparten:
- darstellende KünstlerInnen verdienten im Schnitt ca. 8.000 €
- das Durchschnittseinkommen von LiteratInnen lag bei 2.600 €
37% der KünstlerInnen fallen unter die offizielle Armutsgrenze, auch wenn sie noch Einkommen aus nichtkünstlerischen Tätigkeiten haben – und das bei einem sehr hohen Ausbildungsniveau.
Die schlechte soziale Absicherung und das geringe Einkommen bedeuten für 50–60% der Befragten eine „hohe psychische Belastung“.
Nur 10% der Befragten empfinden ein „hohes subjektives Wohlempfinden“, obwohl künstlerische Arbeit wohl den geringsten Anteil an Entfremdung aufweist. Ein modernes Immaterialgüterrecht muss daher in erster Linie einmal dafür sorgen, dass sich die Lebensbedingungen kreativ arbeitender Menschen in Wissenschaft und Kunst radikal verbessern!

Die Produktionsweisen in Wissenschaft und Kunst haben sich in den letzten 300 Jahren entscheidend auseinanderentwickelt. Während im Bereich der Kunst der/die singulär arbeitende KünstlerIn immer noch eher die Regel ist, hat sich in der Wissenschaft die Arbeitsweise vom einsam in seinem Elfenbeinturm forschenden Wissenschaftler (hier passt in der Tat die männliche Form) zu in zumeist öffentlich finanzierten Einrichtungen kollaborativ arbeitenden Teams weiterentwickelt. Dies muss unseres Erachtens auch im UrheberInnenrecht und in den Vergütungsformen entsprechenden Niederschlag finden.

In der Literatur zu immaterialgüterrechtlichen Fragen lassen sich verschiedene Vergütungsmodelle finden. Keines davon schaut auf den ersten Blick komplett unvernünftig und undurchführbar aus, bei vielen – wie etwa MicroPayment, Crowdfunding, Kulturwertmark u.a. – dürfte es allerdings einige Zeit dauern bis sie allgemein greifen können. Bleiben also die heftig diskutierte Festplattenabgabe und das Modell einer Kulturflatrate, z.B. eingehoben über die Provider von Internet-anschlüssen. In beiden Fällen würden auch Menschen zahlen müssen, die
a) keine Inhalte aus dem WWW herunterladen und/oder
b) auf ihrer Festplatte abspeichern.
Für die Kulturflatrate spricht unseres Erachtens vor allem die relativ einfache Einhebung (es gibt ja nicht so viele Provider wie Hardware-Verkäufer), die Tatsache, dass auch alle, die einen Radio- oder TV-Anschluss haben zahlen müssen, egal ob sie ihn nutzen, sowie die geringe Chance der Zahlungsverpflichtung auszuweichen; Festplatten können z.B. ganz leicht aus dem Ausland geschmuggelt werden, oder man kauft bei einem Händler, der unterhalb einer Bagatellegrenze (wie es sie etwa bei der Leercassettenabgabe gibt) bleibt. Ein weiteres – für die, denen die Abgabe zugute kommen soll – sicher ganz wesentliches Argument für die Abgabe auf Internetanschlüsse ist, dass die Einnahmen gut berechenbar sind und auch regelmäßig fließen würden. KRIBIBI würde daher dieser Form der Vergütung künstlerischer Leistungen den Vorzug geben.

Verteilt werden sollten die Einnahmen wie schon bisher bei der Leercassettenabgabe oder der Bibliothekstantieme über die Verwertungsgesellschaften. Diese aber müssen ganz genau auf Abrechnungsmodalitäten und Transparenz der Gebarung durchleuchtet und eventuell reformiert werden, damit es nicht dazu kommen kann, dass – wie es der deutsche Kommunikationswissenschaftler Rainer Kuhlen errechnet hat – einem/einer AutorIn gerade einmal 5% vom Gewinn aus dem Verkauf eines Werkes bleiben.

Résumé

Als historisch und politisch denkende Menschen wissen BibliothekarInnen, dass alles, was jemals erdacht, erfunden, geschrieben oder komponiert wurde, auf den Ideen und Gedanken von anderen aufbaut. Mozart ist ohne Bach genau so wenig zu denken wie Gershwin ohne die zigtausenden Jazzmusiker, Einstein nicht ohne Newton, Sloterdijk nicht ohne Kant und Turrini nicht ohne Molière oder Shakespeare. Das theoretische Konstrukt „Geistiges Eigentum“ muss daher grundsätzlich neu überdacht werden, denn niemand kann rechtens behaupten, sein oder ihr Werk wäre ausschließlich seine oder ihre originäre Leistung. In jedem Gedanken stecken die Gedanken unzähliger anderer Menschen. Es ist daher notwendig, kreative Arbeit nicht mehr nur als Ware zu sehen, die auf dem Markt gehandelt werden kann, sondern als nützlichen Beitrag zum gesellschaftlichen und kulturellen Reichtum. Dem entsprechend sollten unserer Meinung nach auch andere Abgeltungsmodelle entwickelt werden, die aber unbedingt der in Punkt 1 formulierten Forderung Rechnung tragen müssen. Die Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens würde diesen Forderungen sicherlich gerecht.

Im Übrigen sind wir der Meinung, dass Österreich ein alle Bibliotheken umfassendes Bibliothekengesetz braucht!

Für KRIBIBI
Nikolaus Hamann
www.kribibi.at

 

Offener Brief an die Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat

des Arbeitskreises kritischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (KRIBIBI)
an die Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat - 23.6.2012

Betreff: Öffentliche Büchereien und Wissenschaftliche Bibliotheken gemeinsam regeln

Sehr geehrte Frau Abgeordnete!
Sehr geehrter Herr Abgeordneter!

Für BibliothekarInnen ist es natürlich sehr erfreulich zu lesen, dass am 21. Juni „die Frage der Zukunft des österreichischen Büchereiwesens“ im Mittelpunkt einer aktuellen Aussprache im Kulturausschuss des Nationalrates stand – aber leider nur die Öffentlichen Büchereien. Da gibt es nämlich einen – „von Tisch und Bett“ getrennten – Partner, den Bereich der Wissenschaftlichen Bibliotheken, und diese beiden strikt separierten Teile gehören unserer Meinung nach zusammengeführt, wie dies in Europa und international üblich ist.

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