Internationale Konferenz „Freedom of Information under Pressure“
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freundinnen und Freunde von KRIBIBI!
Die Vorbereitungen der internationalen Konferenz „Freedom of Information under Pressure. Control – Crisis – Culture“, an denen KRIBIBI maßgeblich beteiligt ist, sind bereits weit fortgeschritten. Die Konferenz-Webseite www.freedom-of-information.
Die Konferenz findet unter dem Ehrenschutz des Wiener Bürgermeisters Dr. Michael Häupl am 28. Feb. und 1. März im Kuppelsaal der Technischen Universität Wien statt. Die Teilnahme ist für alle angemeldeten Personen frei und kostenlos. Mittagessen am Samstag, Kaffee und Erfrischungen werden bereitgestellt.
Neben einem Hauptvortrag wird es vier Podiumsdiskussionen geben, wobei für BibliothekarInnen das dritte Podium (Recht auf Zugang zu öffentlichem Wissen) besonders interessant werden dürfte. (Der Diskussionsbeitrag von Nikolaus Hamann findet sich unterhalb) Von den meisten geplanten Diskussionsbeiträgen gibt es bereits Abstracts, noch fehlende werden laufend ergänzt (deshalb bitte immer wieder in die Webseite hineinschauen).
Ich hoffe sehr auf zahlreiche TeilnehmerInnen aus dem Bibliotheks- und Archivbereich, um auch durch die Zahl der Personen auf die weiterhin bestehende Bedeutung der Bibliotheken und Archive auch in digitalen Zeiten hinzuweisen.
Für diejenigen, die dennoch nicht kommen wollen oder können, wird es ein Live-Streaming geben, welches über die KRIBIBI-Webseite verfolgt werden können wird.
Herzliche Grüße und auf Wiedersehen bei der Konferenz
Nikolaus
Diskussionsbeitrag Nikolaus Hamann
Nikolaus Hamann / KRIBIBI / Beitrag Panel 3
"Bibliotheken, e-Medien, Menschen- und Urheberrechte"
Mein Name ist Nikolaus Hamann, ich bin Bibliothekar bei den Büchereien Wien und Mitglied des Koordinationsteams des Arbeitskreises kritischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (KRIBIBI) in Österreich, und ich habe mitgeholfen, diese Konferenz zu organisieren.
Die Voraussetzung für das Entstehen von Archiven und Bibliotheken war die Entwicklung von Schrift. Vorher waren sie nicht notwendig, da das – zum größten Teil gemeinsame – Wissen ausschließlich mündlich weitergegeben werden konnte. Das ist an und für sich eine Binsenweisheit und braucht nicht weiter erläutert zu werden.
Interessanter ist, das das Entstehen der ersten Schriften sich parallel zur sich über Tausende von Jahren erstreckenden „neolithischen Revolution“ vollzog, also parallel zum Übergang vom gemeinschaftlichen Eigentum der Horde oder des Stammes zum Privateigentum an Produktionsmitteln, also des Privatbesitzes an Grund und Boden und Viehherden. Schrift – als gegenüber der mündlichen Überlieferung dauerhafteres und exakteres Medium von Überlieferung, Wissen und Literatur – entstand also zur gleichen Zeit wie der Übergang von der Gesellschaft der Jäger und Sammler zu Ackerbau und Viehzucht, der Entstehung der ersten Klassen-gesellschaften und der ersten Gründungen von Staaten. Privateigentum musste be“schrieben“, staatliche Verordnungen und Verwaltungsakte schriftlich niedergelegt werden. Es ist daher nachvollziehbar, dass die ersten in Bibliotheken und Archiven gespeicherten „Dokumente“ Aufstellungen über Besitztümer bzw. Handels- und sonstige Verträge sowie Gesetze waren.
Archive und Bibliotheken begannen also als Erscheinungsformen des Klassenstaates zu existieren, Wissen wurde zu Herrschaftswissen, folgerichtig musste der Zugang zu dem in ihnen gesammelten Wissen auf die Eliten begrenzt werden, was einerseits durch die Beschränkung des Schreibens und Lesens auf wenige Personen bewirkt wurde, andererseits durch die Platzierung der Dokumente in nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden.
An diesen Verhältnissen hat sich über viele Jahrtausende nicht viel geändert. Bis zum Ende des Mittelalters blieben sowohl Bildung als auch Zugang zum Wissen auf ganz wenige Privilegierte beschränkt. Dies lässt sich auch an der engen räumlichen Verbindung zu weltlichen, und später auch kirchlichen Zentren der Macht ablesen. Erst mit dem langsamen Aufkommen des Bürgertums in der Renaissance wurde es notwendig, den Zugang zu Wissen etwas zu erweitern – es entstanden Universitäten und mit ihnen die ersten Bibliotheken, die nicht an Fürstenhöfen und Klöstern situiert waren. Immer noch aber war Bildung ausschließlich Bildung der Eliten, für das Volk war solche nicht vorgesehen – und ökonomisch auch nicht nötig.
Das Entstehen von Manufakturen und ersten Industrien brachte das erste Mal die Notwendigkeit mit sich, auch den unterdrückten Klassen Basiskenntnisse in Lesen, Schreiben und Rechnen zu vermitteln, was eine Verpflichtung zum Schulbesuch für alle erforderlich machte. Dies führte in allen Staaten, deren Gesellschaftsform sich vom Feudalismus zum Frühkapitalismus wandelte, zu gespaltenen Schulsystemen: Basisbildung für das Volk, erweiterte Bildung für die herrschende Klasse und für die, deren Aufgabe es sein sollte, die Herrschaftsverhältnisse zu stützen und zu sichern.
Die – ökonomisch notwendig gewordene – Verbreiterung des Zugangs zu Wissen war für die Eliten allerdings immer ein zweischneidiges Schwert; einerseits erforderlich, um die Wirtschaft weiter zu entwickeln, andererseits gefährlich, weil mehr Bildung auch zu mehr Einsicht in die Ungerechtigkeit der Klassengesellschaft und vor allem zu mehr Weitsicht bezüglich der Möglichkeiten, diese zu verändern, erlaubte. Folgerichtig entwickelten sich, unter aktiver Beteiligung der unterprivilegierten Schichten, nun neben den Bibliotheken der Elite sogenannte Volksbüchereien. In stärker demokratischen Gesellschaften wie in England, den Niederlanden und den skandinavischen Staaten wurden daraus die „Public Libraries“, in den meisten Fällen durch Gesetze geregelt und abgesichert, in Österreich und Deutschland etwa besteht die organisatorische Trennung zwischen „öffentlichen“ oder „Volks“büchereien und wissenschaftlichen Bibliotheken bis heute. Dass ein gut organisiertes und attraktives Bibliothekssystem sehr viel mit Lesefähigkeit und Medienkompetenz als Grundvoraussetzungen für Informationsfreiheit zu tun haben, beweist sich jedes Mal an den Ergebnissen der PISA-Tests und verwandter Studien, wo regelmäßig ProbandInnen jener Länder an der Spitze liegen, die auch gut ausgebaute und von einem großen Teil der Bevölkerung angenommene Bibliotheken haben.
Wie ist die Situation heute? Die Freiheit, sich „über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten“ ist zum Grundrecht geworden (AEMR, Art. 19) und hat in die verfassungsrechtlichen Bestimmungen vieler Staaten Eingang gefunden. Das Grundgesetz der BRD etwa formuliert im Artikel 5: „Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
De jure sind alle von der Öffentlichen Hand geführten Bibliotheken für alle frei zugänglich, de facto haben sich aber die alten Verhältnisse tradiert; Nationalbibliothek und Universitäts-bibliotheken werden nach wie vor von Personen mit niedrigen formalen Bildungsabschlüssen wenig frequentiert, obwohl der Begriff des „lebenslangen“ Lernens mittlerweile Allgemeingut geworden ist. Das wahre Problem des freien und ungehinderten Zugangs zu – mittlerweile vor allem digital verfügbaren – Informationen, Wissen und künstlerischen Werken liegt aber nicht mehr in staatlicher Beschränkung, sondern vielmehr in der Politik der zunehmend als Monopole organisierten Verlage.
Während Bibliotheken im Zeitalter der physischen Medien Eigentum an Büchern, Zeitschriften, DVDs und CDs erwerben und diese auf Grund gesetzlicher Regelungen frei zur Verfügung stellen und verleihen konnten, können sie bei elektronischen Medien über privatrechtliche Verträge mit den Verlagen nur mehr Nutzungslizenzen erstehen. Auf diese Weise erhalten die Verlage nicht nur Einfluss auf die Bestandspolitik der Bibliotheken (denn sie können solche Lizenzen auch ohne Begründung verweigern), sondern auch auf die Verleihbedingungen. So dürfen z.B. ganz viele e-Medien nur in den Räumen der Bibliothek und nur an speziellen, ausschließlich das Lesen – nicht aber das Kopieren – ermöglichenden Bildschirmen eingesehen werden.
Als Gegenbewegung entstand im wissenschaftlichen Publikations-wesen vor etwa 25 Jahren die Open-Access-Bewegung, über die meine Kollegin Dr. Lisa Schilhan berichten wird. Im Bereich der elektronischen Literaturmedien läuft erst jetzt eine Kampagne (The right to e-read) an, die erreichen soll, dass auch für e-books die früheren Verleihbedingungen gelten sollen. Auf alle Fälle führt sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Bibliotheken kein Weg daran vorbei, sich mit urheberrechtlichen Bestimmungen, also mit den für das sogenannte „geistige Eigentum“ geltenden Regeln völlig neu auseinanderzusetzen.
Die Produktionsbedingungen für künstlerische Werke einerseits und wissenschaftliche Forschung andererseits haben sich weit auseinander entwickelt. Während in der Kunst das frei- oder nebenberufliche „Einzelkämpfertum“ weiter vorherrscht, obwohl auch hier kollektive Schaffensprozesse im Vormarsch sind, arbeiten WissenschaftlerInnen vorwiegend in Teams und meistens in einem – wenn auch oft prekären – Anstellungsverhältnis. Für beide Gruppen gilt, dass das ursprünglich der Idee von UrheberInnenrechten zugrunde liegende Versprechen, den kreativ Arbeitenden dadurch den Lebensunterhalt zu sichern, für die große Menge nie eingehalten wurde. Meiner Meinung – und der Meinung vieler fortschrittlich denkender Menschen – nach wird sich die Verwirklichung dieses Versprechens auch durch gesetzlich verschärfte und mit DRM-Maßnahmen technisch erzwungene urheberInnenrechtliche Maßnahmen nicht erreichen lassen. Anzudenken wären vielmehr gänzlich andere Ideen sozialer Absicherung wie etwa das Bedingungslose Grundeinkommen für alle. Weiterhin aber muss der Grundsatz der AEMR gelten: „Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“ (Art. 27/2)
Bibliotheken und Archive waren schon immer jene Institutionen, in denen Informationen, Wissen, literarische und andere künstlerische Werke gesammelt, geordnet, systematisiert, aufbereitet und bereitgestellt wurden. Für Bibliotheken – und damit für die Öffentlichkeit als deren Auftraggeberin – ist es daher auch in digitalen Zeiten notwendig,
- dass es eine gesetzlich geregelte flächendeckende Versorgung mit Bibliotheken gibt;
- dass alle Bibliotheken eines Landes in einem spartenübergreifenden System mit innerer Durchlässigkeit gemeinsam organisiert und weiterentwickelt werden;
- dass Bibliotheken jene finanziellen Mittel erhalten, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen;
- dass der Zugang zu veröffentlichtem Wissen in jeder Form für alle frei, kostengünstig und auch online von jedem Ort der Welt aus möglich ist;
- dass auch in privatwirtschaftlich organisierten Betrieben erarbeitetes Wissen öffentlich einsehbar ist;
- dass Verlagen kein Recht eingeräumt wird, über privatrechtliche Lizenzverträge den Zugang zu für die Öffentlichkeit wichtigen Informationen und Wissen sowie zu literarischen und anderen künstlerischen Werken zu beschränken;
- dass BibliothekarInnen bestmöglich ausgebildet werden, um diesen Anforderungen in ihrer Arbeit in ordentlichen Beschäftigungsverhältnissen gerecht werden zu können;
denn – wie der Artikel 27/1 der AEMR formuliert – „jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.“
- Kategorie: Aktivitäten
- Veröffentlicht: Sonntag, 12. Januar 2014 21:10